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Sperre gegen Suhls Trainer Laszlo Hollosy bestätigt - Lizenzligaspruchkammer weist Einspruch zurück

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Bundesligen: Sperre gegen Suhls Trainer Laszlo Hollosy bestätigt - Lizenzligaspruchkammer weist Einspruch zurück

03.11.2023 • Bundesligen Autor: Dörfler, Josephine 607 Ansichten

Laszlo Hollosy bleibt für fünf Pflichtspiele, somit bis zum 18.11.2023, gesperrt. Die Lizenzligaspruchkammer des Deutschen Volleyball-Verbands bestätigte im Urteil vom 03.11.2023 die Entscheidung der Spielleitung der Volleyball Bundesliga (VBL) und wies den Einspruch des VfB Suhl LOTTO Thüringen gegen die Sperre ihres Erstligatrainers zurück.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Disqualifikation von Hollosy am 11.10.2023 im Spiel der Roten Raben Vilsbiburg gegen VfB Suhl LOTTO Thüringen. Die Spielleitung der VBL hatte im Anschluss eine Sperre für fünf Pflichtspiele ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung legte der Thüringer Erstligist Einspruch ein.

Die Lizenzligaspruchkammer wies den Einspruch nunmehr als unbegründet zurück und führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Ermessensausübung der Spielleitung nicht zu beanstanden und allen Gesichtspunkten auch verhältnismäßig gewesen sei.

Ebenso stellte sie im Rahmen des Urteils klar, dass nach Ziffer 21.2.3 der Offiziellen Spielregeln eine Aggression nicht nur nach einem tatsächlichen oder versuchten Angriff (Tätlichkeit), sondern auch bei aggressivem und drohendem Verhalten vorliege. Nachdem gegen den Trainer nach mehrfacher Ermahnungen im Spielverlauf wegen seines gezeigten Verhaltens bereits im 5. Satz des Spiels eine Hinausstellung ausgesprochen wurde, war die weitere Eskalation nach Spielende nach Auffassung der Spruchkammer durch den Schiedsrichter zu Recht als Aggression bewertet und mit einer Disqualifikation geahndet worden.

Gemäß Ziffer 17.3.1 lit. f der Bundespielordnung (BSO) zieht eine Disqualifikation wegen einer Aggression im Sinne von Ziff. 21.2.3 der Spielregeln eine Sperre von 4 bis 6 Spielen nach sich. Das Verhalten des Trainers im gesamten Spielverlauf rechtfertigt nach Auffassung der Lizenzligaspruchkammer die Beurteilung der VBL, eine Sperre im mittleren Bereich der möglichen Dauer auszuwählen.

Die Spruchkammer führt in ihrer Urteilsbegründung ferner einleitend aus, dass Emotionen nach gelungenen oder misslungenen Spielaktionen und auch nach strittigen Schiedsrichterentscheidungen nicht grundsätzlich "verteufelt" werden sollen. Sie seien jedem Wettkampfgeschehen immanent und bis zu einem gewissen Grad auch wünschenswert. Allerdings gebe es Grenzen, die zum einen von den Spielregeln gezogen werden und sich zum anderen an sportlichen Werten, wie Anstand, Respekt und Fairness, aber auch an einer Vorbildfunktion orientieren.

Gegen die Entscheidung kann Berufungsklage beim DVV-Verbandsgericht eingereicht werden.

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