Die Spruchkammer stellt in ihrer heute veröffentlichten Urteilsbegründung fest,  dass bei der Auswahl der Sanktion nach Ziffer 3.9 des Lizenzstatuts eine  sorgfältige Abwägung stattgefunden habe. Im Urteil heißt es: „Der verhängte  Punktabzug ist angesichts der vorangegangenen Bescheide über Ordnungsgelder  verhältnismäßig. Weitere Geldstrafen sind angesichts der vorherigen Verstöße  und bei drohender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit nicht mehr angezeigt  gewesen.“

Aufgrund der Bedeutung des Verfahrens hatte die Spruchkammer eine inhaltliche  Würdigung der Angelegenheit vorgenommen, obwohl die formalen  Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung nicht gegeben waren.

volleyballer.de Redaktion Redaktion volleyballer.de